La Liberté e.V.
Beschlossen am 04.11.2018.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen La Liberté.
(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig. Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind
a) die Förderung von Kunst und Kultur,
b) die Förderung der Volksbildung,
c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
d) sowie die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Lesungen, Theater, Konzerten und Symposien und die Entwicklung neuer Formate,
b) unter objektiver und neutraler Berücksichtigung der demokratischen Grundprinzipien, die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Symposien und Projekten auf Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie zur Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins
c) die Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie interkulturellen Projekten und Begegnungen, deren Zweck die Förderung von Toleranz und internationaler Gesinnung ist
d) die soziale Betreuung von Gefangenen vor und nach der Haftentlassung, Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung, Unterstützung bei der Vermittlung in den Arbeitsmarkt, Unterstützung bei Behördenkontakten, Vermittlung zu den Fachdiensten (Schulden- und Insolvenzberatung, Suchtberatung) und die Beratung von Angehörigen und deren Lebenspartnern
e) sowie die Öffentlichkeitsarbeit wie die Erzeugung von Pressemitteilungen, Informationsmaterial, Online-Beiträgen, den Betrieb von Informationsständen und die Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen und Einzelpersonen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
(4) Die Mitglieder haben die Ziele und Satzung anzuerkennen und im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die gefassten Beschlüsse zu beachten.
(5) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(6) Neben den ordentlichen Mitgliedern kann der Verein natürliche oder juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen, die sich bereit erklären, die Zwecke des Vereins durch regelmäßige Beiträge zu unterstützen. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB oder dieser Satzung. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand; der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet aller 2 Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Die Versammlungsleiterin und die Protokollführerin wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer Originalvollmacht.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung, der Vereinszwecke oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Nichterreichen des Quorums erfolgen Stichwahlen zwischen den erstplatzierten Kandidatinnen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
(8) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Satzungsänderungen
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Finanzrevision
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Finanzrevision
f) Bestimmung besonderer Vertreter
g) Auflösung des Vereins
§ 6 Vorstand
(1) Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus mindestens zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, vertreten.
Hierbei ist die Vertretung von einer der vorgenannten Mitglieder des Vorstandes ausreichend.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden, auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zur Nachfolgerin wählen.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Finanzrevision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einzeln bis zu drei Mitglieder in die Finanzrevision.
(2) Jedes Mitglied der Finanzrevision ist befugt, sämtliche buchhalterischen Vorgänge des Vereins zu prüfen und hat ein uneingeschränktes Einsichtrecht in sämtlichen Buchhaltungsunterlagen.
(3) Der Finanzrevision wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Bestellung der neuen Finanzrevision im Amt.
§ 8 Besondere Vertreter
(1) Die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen.
(2) Die Bestimmung muss zeitlich und vom Vertretungsumfang beschränkt werden, aber kann durch die Mitgliederversammlung erneuert werden.
§ 9 Finanzielle Mittel
(1) Zur Erfüllung der Vereinszwecke ist der Verein berechtigt Spenden entgegen zu nehmen.
(2) Der Vorstand kann jeweils für tatsächlich geleistete und belegbare Aufwendungen von Mitgliedern einen angemessenen Ersatz der Aufwendungen beschließen.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Bon Courage e.V., Borna der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Leipzig, 4. November 2018
Die Gründungsmitglieder